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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

7. Schulpflichtverletzung aus Gewissensgründen
7.3 Rechtsprechung
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OVG Münster
Beschluss v. 20.05.2009
19 B 1362/08 -
NVwZ-RR 22/2009, 923

Amtliche Leitsätze:
1. Eine strenge Auslegung der Glaubensquellen des Koran innerhalb einer muslimischen Familie rechtfertigt für sich genommen nicht die Befreiung ihrer Kinder vom Schwimmunterricht
2. Ein wichtiger Grund hierfür im Sinne des § 43 III NWSchulG liegt vielmehr erst dann vor, wenn sowohl die Schule als auch die Eltern und ihr Kind den Konflikt zwischen dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG einerseits und dem Elternrecht auf religiöse Kindererziehung aus Art. 6 II, 4 I und II GG andererseits im konkreten Einzelfall auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu einem schonenden Ausgleich führen können (Grundsatz der praktischen Konkordanz).
3. Für muslimische Mädchen im Grundschulalter gehört zu den zumutbaren Maßnahmen in diesem Sinne grundsätzlich auch das Tragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung.